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Freude bei unbestellter Ware
Warum sich Verbraucher freuen können.

Wer unbestellte Ware erhält darf sich freuen. Man darf sie essen, trinken, zerreissen oder damit tun was man mag. Ausser Weiterverkaufen. Das klingt fast so schön, wie das Verkaufsverbot in Praxen, was es ermöglicht, statt zu "verkaufen", einfach nur zu "empfehlen". Und dennoch gibt es einen Unterschied. Denn Ware, die man erhält, OHNE sie angefragt oder bestellt zu haben, ist wettbewerbswidrig. Der Gesetzgeber zumindest in Deutschland, bestraft daher zum Glück alle Unternehmen, die ungefragte Belieferung starten, in dem die Beweispflicht zur Bestellauslösung beim Unternehmen liegt, nicht beim Kunden. Das Unternehmen müsste dann die Unterschrift der Bestellung zeigen und da siehts schon lau aus, wie bei manch Fastfood auf dem Teller jener Unternehmen.

Empfänger unbestellt zugeschickter Waren sind von sämtlichen Ansprüchen des Versenders befreit. Solche "Überraschungspäckchen" seien ein "dreister Versuch abzukassieren", so Brigitte Sievering-Wichers von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. "Betroffene müssen die Ware weder bezahlen, noch sind sie zur Rücksendung oder Aufbewahrung verpflichtet."

Vielmehr dürfe die Ware sogar benutzt oder weggeworfen werden. "Der Totalverlust ist eine vom Gesetzgeber gewollte Strafe für Anbieter, die Verbrauchern ohne Bestellung systematisch Waren zusenden", erklärt Brigitte Sievering-Wichers von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.

Fallbeispiele für Umgang bei Belieferung mit nicht bestellter Ware

Mit folgenden Fallbeispielen möchten wir Sie deshalb über den korrekten Umgang mit unbestellten oder falsch zugestellten Sendungen in Kenntnis setzen.

Grundsätzlich gilt: Um eventuelle Streitigkeiten von vornherein zu vermeiden, sollten Sie bei der Entgegennahme einer Warensendung die Anschrift und den Absender genau prüfen und die Sendung im Zweifel gar nicht erst annehmen.

Haben Sie die Ware bereits entgegengenommen, gilt: Wird Ihnen unaufgefordert nicht bestellte Ware zugesandt, verpflichtet Sie dies zu nichts - weder zu Aufbewahrung, noch zu Rückgabe oder gar Bezahlung, denn ein rechtswirksamer Vertrag ist nicht zustande gekommen (§ 241 a BGB).

Da Sie nicht bestellte oder falsch zugestellte Ware aus ganz unterschiedlichen Gründen erhalten können, ist im Einzelfall jedoch Folgendes zu beachten:


Fall 1

Die Sendung ist korrekt an Ihren Namen und Ihre Anschrift adressiert. Sie enthält Ware, die Sie aber definitiv nicht bestellt haben.

In diesem Fall steht es Ihnen frei, mit der Ware zu machen, was Sie wollen. Sie können sie entsorgen, Sie können die Ware verwenden (jedoch nicht verkaufen oder vermieten) und Sie können sie aufbewahren - dazu besteht jedoch keine Verpflichtung. Ebenso wenig kann von Ihnen verlangt werden, die Ware zurück zu senden.


Fall 2

In der Adressierung liegt ein Fehler bzw. eine Verwechslung vor (ähnlicher Nachnahme, ähnliche Anschrift), Sie haben die Sendung aber trotzdem entgegengenommen.

In diesem Fall müssen Sie, sofern Sie den Irrtum hätten erkennen können oder nach Entgegennahme erkannt haben, sorgfältig mit der Ware umgehen; Sie sind verpflichtet, die Ware aufzubewahren und herauszugeben - jedoch nicht, sie zurück zu senden (§ 241 a II BGB). Es steht Ihnen frei, den Versender oder ggf. den tatsächlichen Empfänger über die falsche Lieferung in Kenntnis zu setzen und somit zu einer korrekten Zustellung zu verhelfen. Dies gilt auch im folgenden Fall:


Fall 3

Der Versender hat fälschlicherweise an eine Bestellung geglaubt (etwa aufgrund eines Telefongesprächs, bei dem er Ihnen das Produkt angeboten hat).

In diesem Fall sind Sie ebenfalls verpflichtet, die Ware aufzubewahren und auf Anforderung des Berechtigten herauszugeben.


Fall 4

Sie haben ein Produkt bestellt, es wurde aber ein anders - ähnliches - ersatzweise geliefert.

In diesem Fall gilt eine Ausnahme: Es handelt sich nicht um unbestellt zugesandte Ware, sondern um eine Ersatzlieferung - diese müssen Sie so behandeln, wie eine von Ihnen bestellte Ware, sofern der Versender Sie darauf hinweist, dass Sie als Verbraucher nicht verpflichtet sind, die Ware anzunehmen und die Rücksendekosten nicht zu tragen haben.

Wenn Sie ein falsch zugestelltes Paket trotzdem zurücksenden, müssen Sie damit rechnen, dass Ihnen die Portokosten nicht erstattet werden. Aus diesem Grund - und um alle Streitigkeiten zu vermeiden - sollten Sie bei der Entgegennahme die Anschrift und den Absender genau prüfen und die Sendung im Zweifel gar nicht erst annehmen.


Fall 5

Ihr Hund hat ein Produkt bestellt und die Unterschrift unter die Bestellung gesetzt. Lassen Sie sich die Unterschrift vom Versender senden, denn Ihr Hund ist nicht unterschriftsberechtigt. Er darf zwar mehr Vitalstoffe essen, als Menschen und für ihn gilt auch das Tierfuttergesetz statt das Heilmittelgesetz, doch unterschreiben darf er nicht.


Fall 6

Man stelle sich vor, man habe beim Hersteller ein Paket beauftragt, das man nicht bestellt hat. Dann braucht man gar nicht erst Freie Radikale auszuschütten. Denn erstens schickt man es einfach zurück und zweitens wird wohl kein Hersteller, der will, dass man lebenslang zufrieden ist und sogar noch die Produkte zu schätzen lernt, ungewollt Pakete aussenden. Gut zu wissen, dass Nutrivivapartner um die feinen Tücken des Verbraucherschutzes wissen und auch in diesem Bereich "mündig" sind. Lecker und sexy, wenn man darauf zur Beruhigung einen Cocktail anfordern kann, der übrigens portofrei versendet wird und im Frischedienst jederzeit einfach gesteuert, gestoppt oder beschleunigt werden kann. Das sind die Fälle, die man wirklich empfehlen kann.

 

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