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Freude bei unbestellter
Ware
Warum sich Verbraucher freuen können.
Wer unbestellte Ware erhält
darf sich freuen. Man darf sie essen, trinken, zerreissen oder damit tun
was man mag. Ausser Weiterverkaufen. Das klingt fast so schön, wie
das Verkaufsverbot in Praxen, was es ermöglicht, statt zu "verkaufen",
einfach nur zu "empfehlen". Und dennoch gibt es einen Unterschied.
Denn Ware, die man erhält, OHNE sie angefragt oder bestellt zu haben,
ist wettbewerbswidrig. Der Gesetzgeber zumindest in Deutschland, bestraft
daher zum Glück alle Unternehmen, die ungefragte Belieferung starten,
in dem die Beweispflicht zur Bestellauslösung beim Unternehmen liegt,
nicht beim Kunden. Das Unternehmen müsste dann die Unterschrift der
Bestellung zeigen und da siehts schon lau aus, wie bei manch Fastfood
auf dem Teller jener Unternehmen.
Empfänger unbestellt zugeschickter Waren sind von sämtlichen
Ansprüchen des Versenders befreit. Solche "Überraschungspäckchen"
seien ein "dreister Versuch abzukassieren", so Brigitte Sievering-Wichers
von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. "Betroffene müssen
die Ware weder bezahlen, noch sind sie zur Rücksendung oder Aufbewahrung
verpflichtet."
Vielmehr dürfe die Ware sogar benutzt oder weggeworfen werden. "Der
Totalverlust ist eine vom Gesetzgeber gewollte Strafe für Anbieter,
die Verbrauchern ohne Bestellung systematisch Waren zusenden", erklärt
Brigitte Sievering-Wichers von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.
Fallbeispiele für Umgang bei Belieferung mit nicht bestellter
Ware
Mit folgenden Fallbeispielen möchten wir Sie deshalb über den korrekten
Umgang mit unbestellten oder falsch zugestellten Sendungen in Kenntnis
setzen.
Grundsätzlich gilt: Um eventuelle Streitigkeiten von vornherein zu vermeiden,
sollten Sie bei der Entgegennahme einer Warensendung die Anschrift und
den Absender genau prüfen und die Sendung im Zweifel gar nicht erst annehmen.
Haben Sie die Ware bereits entgegengenommen, gilt: Wird Ihnen unaufgefordert
nicht bestellte Ware zugesandt, verpflichtet Sie dies zu nichts - weder
zu Aufbewahrung, noch zu Rückgabe oder gar Bezahlung, denn ein rechtswirksamer
Vertrag ist nicht zustande gekommen (§ 241 a BGB).
Da Sie nicht bestellte oder falsch zugestellte Ware aus ganz unterschiedlichen
Gründen erhalten können, ist im Einzelfall jedoch Folgendes zu beachten:
Fall 1
Die Sendung ist korrekt an Ihren Namen und Ihre Anschrift adressiert.
Sie enthält Ware, die Sie aber definitiv nicht bestellt haben.
In diesem Fall steht es Ihnen frei, mit der Ware zu machen, was Sie wollen.
Sie können sie entsorgen, Sie können die Ware verwenden (jedoch nicht
verkaufen oder vermieten) und Sie können sie aufbewahren - dazu besteht
jedoch keine Verpflichtung. Ebenso wenig kann von Ihnen verlangt werden,
die Ware zurück zu senden.
Fall 2
In der Adressierung liegt ein Fehler bzw. eine Verwechslung vor (ähnlicher
Nachnahme, ähnliche Anschrift), Sie haben die Sendung aber trotzdem entgegengenommen.
In diesem Fall müssen Sie, sofern Sie den Irrtum hätten erkennen können
oder nach Entgegennahme erkannt haben, sorgfältig mit der Ware umgehen;
Sie sind verpflichtet, die Ware aufzubewahren und herauszugeben - jedoch
nicht, sie zurück zu senden (§ 241 a II BGB). Es steht Ihnen frei, den
Versender oder ggf. den tatsächlichen Empfänger über die falsche Lieferung
in Kenntnis zu setzen und somit zu einer korrekten Zustellung zu verhelfen.
Dies gilt auch im folgenden Fall:
Fall 3
Der Versender hat fälschlicherweise an eine Bestellung geglaubt (etwa
aufgrund eines Telefongesprächs, bei dem er Ihnen das Produkt angeboten
hat).
In diesem Fall sind Sie ebenfalls verpflichtet, die Ware aufzubewahren
und auf Anforderung des Berechtigten herauszugeben.
Fall 4
Sie haben ein Produkt bestellt, es wurde aber ein anders - ähnliches -
ersatzweise geliefert.
In diesem Fall gilt eine Ausnahme: Es handelt sich nicht um unbestellt
zugesandte Ware, sondern um eine Ersatzlieferung - diese müssen Sie so
behandeln, wie eine von Ihnen bestellte Ware, sofern der Versender Sie
darauf hinweist, dass Sie als Verbraucher nicht verpflichtet sind, die
Ware anzunehmen und die Rücksendekosten nicht zu tragen haben.
Wenn Sie ein falsch zugestelltes Paket trotzdem zurücksenden, müssen Sie
damit rechnen, dass Ihnen die Portokosten nicht erstattet werden. Aus
diesem Grund - und um alle Streitigkeiten zu vermeiden - sollten Sie bei
der Entgegennahme die Anschrift und den Absender genau prüfen und die
Sendung im Zweifel gar nicht erst annehmen.
Fall 5
Ihr Hund hat ein Produkt bestellt und die Unterschrift unter die Bestellung
gesetzt. Lassen Sie sich die Unterschrift vom Versender senden, denn Ihr
Hund ist nicht unterschriftsberechtigt. Er darf zwar mehr Vitalstoffe
essen, als Menschen und für ihn gilt auch das Tierfuttergesetz statt
das Heilmittelgesetz, doch unterschreiben
darf er nicht.
Fall 6
Man stelle sich vor, man habe beim Hersteller ein Paket beauftragt, das
man nicht bestellt hat. Dann braucht man gar nicht erst Freie Radikale
auszuschütten. Denn erstens schickt man es einfach zurück und
zweitens wird wohl kein Hersteller, der will, dass man lebenslang zufrieden
ist und sogar noch die Produkte zu schätzen lernt, ungewollt Pakete
aussenden. Gut zu wissen, dass Nutrivivapartner um die feinen Tücken
des Verbraucherschutzes wissen und auch in diesem Bereich "mündig"
sind. Lecker und sexy, wenn man darauf zur Beruhigung einen Cocktail anfordern
kann, der übrigens portofrei versendet wird und im Frischedienst
jederzeit einfach gesteuert, gestoppt oder beschleunigt werden kann. Das
sind die Fälle, die man wirklich empfehlen kann.
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